Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kaninchenfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Schlachttier- und Fleischuntersuchung
§ 2. Die Hauskaninchen sind vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang Kapitel 1 und nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung gemäß Anhang Kapitel 2 zu unterziehen. Hievon ausgenommen sind Schlachtungen gemäß § 7 Abs. 2. Paragraph 2, Die Hauskaninchen sind vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung gemäß Anhang Kapitel 1 und nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung gemäß Anhang Kapitel 2 zu unterziehen. Hievon ausgenommen sind Schlachtungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2,
Dokumentnummer
NOR12137507
Alte Dokumentnummer
N8199436156J