Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kaninchenfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kennzeichnung und Veterinärbescheinigungen
§ 3. (1) Hauskaninchen, bei denen anläßlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung keine Veränderungen festgestellt wurden, sind gemäß Anhang Kapitel 3 als tauglich zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Tiere, bei denen lediglich kurz vor der Schlachtung erlittene Verletzung oder begrenzte Mißbildungen oder andere Abweichungen vom Normalzustand vorliegen, sofern diese Veränderungen eindeutig abgegrenzt sind und vollständig entfernt wurden.Paragraph 3, (1) Hauskaninchen, bei denen anläßlich der Schlachttier- und Fleischuntersuchung keine Veränderungen festgestellt wurden, sind gemäß Anhang Kapitel 3 als tauglich zu kennzeichnen. Dies gilt auch für Tiere, bei denen lediglich kurz vor der Schlachtung erlittene Verletzung oder begrenzte Mißbildungen oder andere Abweichungen vom Normalzustand vorliegen, sofern diese Veränderungen eindeutig abgegrenzt sind und vollständig entfernt wurden.
(2)Absatz 2,Das Fleischuntersuchungsorgan hat gegebenenfalls auch die Bescheinigungen gemäß Anhang Kapitel 1 Z 3, die Sichtvermerke gemäß § 4 Abs. 2 und die sonstigen erforderlichen Veterinärbescheinigungen auszustellen.Das Fleischuntersuchungsorgan hat gegebenenfalls auch die Bescheinigungen gemäß Anhang Kapitel 1 Ziffer 3,, die Sichtvermerke gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und die sonstigen erforderlichen Veterinärbescheinigungen auszustellen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Dokumentnummer
NOR12137508
Alte Dokumentnummer
N8199436157J