Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kaninchenfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sonstige Hygienevorschriften
§ 6. (1) Die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes - einschließlich die §§ 19 bis 25 - sind auf Hauskaninchen anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.Paragraph 6, (1) Die Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes - einschließlich die Paragraphen 19 bis 25 - sind auf Hauskaninchen anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.
(2)Absatz 2,Soweit im Anhang zu dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die Gewinnung, die Bearbeitung, die Lagerung und den Transport von Fleisch gemäß § 1 die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, in der jeweils geltenden Fassung.Soweit im Anhang zu dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gelten für die Gewinnung, die Bearbeitung, die Lagerung und den Transport von Fleisch gemäß Paragraph eins, die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung. (3)Absatz 3,Die Tiere müssen im Herkunftsbetrieb regelmäßig einer Kontrolle durch den Amtstierarzt oder Fleischuntersuchungstierarzt hinsichtlich Tierseuchen, Zoonosen und Rückstände unterzogen werden. Diese Kontrollen sind wenigstens einmal jährlich durchzuführen.
Dokumentnummer
NOR12137511
Alte Dokumentnummer
N8199436160J