Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kaninchenfleisch-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 401/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Landwirtschaftliche Betriebe
§ 7. (1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 5 000 TiereParagraph 7, (1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 5 000 Tiere
direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
unter der Deklaration „aus bäuerlicher Schlachtung'' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,
so sind hiebei § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2 und anstatt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen des § 17 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung einzuhalten.so sind hiebei Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2 und anstatt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen des Paragraph 17, Absatz 2, 3, 5 und 6 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung einzuhalten.
(2)Absatz 2,Kaninchenfleisch darf nur dann nach Abs. 1 ohne Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgegeben werden, wennKaninchenfleisch darf nur dann nach Absatz eins, ohne Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgegeben werden, wenn
durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und
unzulässige Rückstände gemäß § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind, undunzulässige Rückstände gemäß Paragraph 26, des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind, und
bei der letzten Kontrolle gemäß § 6 Abs. 3 keine Tierseuchen oder Zoonosen oder Rückstände festgestellt wurden.bei der letzten Kontrolle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, keine Tierseuchen oder Zoonosen oder Rückstände festgestellt wurden.
(3)Absatz 3,Die Betriebe nach Abs. 1 sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Sinne des § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt die für die Kontrolltätigkeit erforderliche Hilfe zu leisten und diesem die für die Kontrollen nötigen Informationen zu geben.Die Betriebe nach Absatz eins, sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Sinne des Paragraph 17, des Fleischuntersuchungsgesetzes regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt die für die Kontrolltätigkeit erforderliche Hilfe zu leisten und diesem die für die Kontrollen nötigen Informationen zu geben.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung
Dokumentnummer
NOR12137512
Alte Dokumentnummer
N8199436161J