Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 401/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 401/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kaninchenfleisch-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 401/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Landwirtschaftliche Betriebe

Paragraph 7, (1) Werden durch landwirtschaftliche Betriebe an einer bestimmten Schlachtstätte jährlich von den Landwirten oder in deren Auftrag insgesamt weniger als 5 000 Tiere

  1. Ziffer eins
    direkt ab Hof an den Letztverbraucher (Konsument) oder
  2. Ziffer 2
    unter der Deklaration „aus bäuerlicher Schlachtung'' unter namentlicher Anführung des Produzenten entweder auf Märkten oder durch hiezu befugte Gewerbetreibende direkt an den Letztverbraucher abgegeben,
so sind hiebei Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 2 und anstatt der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung die Bedingungen des Paragraph 17, Absatz 2, 3, 5 und 6 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung einzuhalten.
  1. Absatz 2,Kaninchenfleisch darf nur dann nach Absatz eins, ohne Schlachttier- und Fleischuntersuchung abgegeben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      durch den Betriebsinhaber festgestellt wurde, daß weder vor noch nach der Schlachtung am Tier beziehungsweise Tierkörper Anzeichen einer Krankheit oder Erscheinungen vorliegen, die das Fleisch zum menschlichen Genuß ungeeignet machen, und
    2. Ziffer 2
      unzulässige Rückstände gemäß Paragraph 26, des Fleischuntersuchungsgesetzes nicht zu erwarten sind, und
    3. Ziffer 3
      bei der letzten Kontrolle gemäß Paragraph 6, Absatz 3, keine Tierseuchen oder Zoonosen oder Rückstände festgestellt wurden.
  2. Absatz 3,Die Betriebe nach Absatz eins, sind vom Fleischuntersuchungstierarzt im Sinne des Paragraph 17, des Fleischuntersuchungsgesetzes regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, zu kontrollieren. Der Betriebsinhaber hat dem Fleischuntersuchungstierarzt die für die Kontrolltätigkeit erforderliche Hilfe zu leisten und diesem die für die Kontrollen nötigen Informationen zu geben.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Gesetzesnummer

10010812

Dokumentnummer

NOR12137512

Alte Dokumentnummer

N8199436161J