Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 12. (1) Bei tiefgekühltem Fleisch muß eine Innentemperatur von -12 Grad C oder kälter erreicht werden; diese Temperatur darf bei der Lagerung nicht überschritten werden.Paragraph 12, (1) Bei tiefgekühltem Fleisch muß eine Innentemperatur von -12 Grad C oder kälter erreicht werden; diese Temperatur darf bei der Lagerung nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch darf nicht wieder tiefgekühlt werden. Dies gilt nicht für das kurzfristige Auftauen im Zuge der Herstellung von Fleischerzeugnissen und Fleisch-Fertiggerichten. Aufgetautes tiefgekühltes Fleisch ist als solches zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12137526
Alte Dokumentnummer
N8199436176J