Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1994Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Transportieren
§ 14. (1) Frisches Geflügelfleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Geflügelfleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, BGBl. Nr. 402/1994, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in §§ 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.Paragraph 14, (1) Frisches Geflügelfleisch muß in dicht verschließbaren Transportmitteln befördert werden, in denen das Fleisch vor Staub und Insekten geschützt ist; die Transportmittel müssen so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann. Frisches Geflügelfleisch, das gemäß der Fleischimportverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates geführt wird, muß bis zur Freigabe zum Verkehr in Österreich in verplombten Transportmitteln befördert werden. Die Transportmittel müssen so gebaut und ausgestattet sein, daß die in Paragraphen 11 und 12 vorgeschriebenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Die zur Geflügelfleisch-Beförderung bestimmten Transportmittel müssen glatte sowie leicht zu reinigende und zu desinfizierende Innenwände haben.
(3)Absatz 3,Die zur Geflügelfleisch-Beförderung bestimmten Transportmittel dürfen für folgende Beförderungen nicht benutzt werden:
zur Beförderung von lebenden Tieren und
nach Maßgabe des Abs. 4 grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.nach Maßgabe des Absatz 4, grundsätzlich auch zur Beförderung von Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder verunreinigen können.
(4)Absatz 4,Geflügelfleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen, nicht befördert werden; es sei denn, daß wirksame Schutzvorkehrungen getroffen werden. Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht gemeinsam mit unverpacktem Fleisch in ein und demselben Transportmittel befördert werden; es sei denn, daß in den Transportmitteln für eine entsprechende Trennung gesorgt wird, sodaß eine hygienische Beeinträchtigung nicht erfolgen kann.
(5)Absatz 5,Frisches Geflügelfleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Laderäumen von Transportmitteln befördert werden.
(6)Absatz 6,Beim Transport zu Betrieben, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, ist ein Dokument (zum Beispiel Lieferschein) mitzuführen, das einen Sichtvermerk des Fleischuntersuchungsorganes mit folgenden Angaben enthält:
Lieferbetrieb, Empfänger, Art und Menge der Ware, Datum des Transportes,
einen Abdruck des Tauglichkeitsstempels und
bei tiefgekühltem Geflügelfleisch auch das Monat und das Jahr, in denen es tiefgekühlt wurde.
Dieses Dokument ist vom Empfänger mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12137528
Alte Dokumentnummer
N8199436178J