Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1994 bis 13.03.2006 — BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.07.199413.03.2006 BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 403/1994

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

8. HAUPTSTÜCK

Sonderbestimmungen für Betriebe mit geringer Produktion

1. Abschnitt

Betriebe mit geringer Produktion

Paragraph 15, (1) Schlachtbetriebe, die jährlich weniger als 150 000 Tiere schlachten und Zerlegungsbetriebe, die jährlich weniger als 250 t Fleisch zerlegen, und die das Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, müssen unter den Voraussetzungen der Absatz 2 bis 4 den Anforderungen der Paragraphen 3 bis 6 nicht entsprechen, wenn sie die Bedingungen des Paragraph 16, erfüllen.

  1. Absatz 2,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, dürfen das Geflügelfleisch nur
    1. Ziffer eins
      unmittelbar an Letztverbraucher (Konsumenten) oder
    2. Ziffer 2
      an Betriebe, die selbst unter Absatz eins, fallen, oder
    3. Ziffer 3
      zum Direktverkauf an gewerbliche Letztverkäufer oder
    4. Ziffer 4
      an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder Gastgewerbebetriebe
    abgeben.
  2. Absatz 3,Geflügelfleisch, daß in Betrieben gewonnen wurde, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, darf nur ohne eine gemäß den lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu kennzeichnende Verpackung feilgehalten werden.
  3. Absatz 4,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10010813

Dokumentnummer

NOR12137529

Alte Dokumentnummer

N8199436179J