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§ 16a

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16a01.01.199713.03.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 16 a, (1) Zerlegungsbetriebe, die jährlich weniger als 250 Tonnen Frischfleisch - sämtliche Tierarten, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, insgesamt gerechnet - zerlegen und das Fleisch ausschließlich an Ort und Stelle oder in einer an den Zerlegungsbetrieb angrenzenden Verkaufsräumlichkeit im Direktverkauf an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen oder Betriebe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zerlegen, lagern und gegebenenfalls umhüllen und verpacken, unterliegen hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände nur folgenden Bestimmungen dieser Verordnung:

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, (sofern kein anderes geeignetes Desinfektionsverfahren angewendet wird), Ziffer 4,, Ziffer 5, (mit der Ausnahme, daß hölzerne Hackstöcke verwendet werden dürfen, sofern sie einen einwandfreien hygienischen Zustand aufweisen), Ziffer 6,, Ziffer 7,, Ziffer 8, erster Satz, Ziffer 9, erster Satz, Ziffer 10,, Ziffer 11 und Ziffer 12, erster bis einschließlich fünfter Satz. Paragraph eins, Absatz 2, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2,Als Lagerung im Sinne des Absatz eins, gilt nicht das ausschließliche Bereithalten des Fleisches im Kühlraum von Betrieben gemäß Paragraph eins, Absatz 2, direkt vor dem Verkauf.
  2. Absatz 3,Das Geflügelfleisch muß so in den Verkehr gebracht werden, daß eine hygienisch nachteilige Beeinflussung hintangehalten wird, insbesondere durch Staub, Schmutz, Geruchsstoffe, Abgase, Witterungseinflüsse, Licht, Pflanzen und Früchte, Krankheits- und Verderbniserreger, Schimmmelpilze, menschliche und tierische Ausscheidungen, tierische Schädlinge, Schädlingsbekämpfungsmittel, Unkrautvertilgungsmittel und andere Gifte sowie Reinigungs-, Desinfektions- und Anstrichmittel.
  3. Absatz 4,Die Anlieferung zum Betrieb, in den Arbeitsraum und in den Verkaufsraum hat so zu erfolgen, daß das Fleisch beim Transport im Freien und durch Räumlichkeiten, die nicht den Bestimmungen nach Absatz eins, entsprechen, durch geeignete Maßnahmen geschützt ist und die vorgeschriebenen Temperaturen nicht überschritten werden.
  4. Absatz 5,Die Lagerung hat so zu erfolgen, daß die vorgeschriebenen Temperaturen eingehalten werden und das Fleisch nicht durch im gleichen Kühlraum gelagerte andere Stoffe im Sinne von Absatz 3, nachteilig beeinflußt wird.
  5. Absatz 6,Bei der Bearbeitung sind die Erfordernisse des Paragraph 7, Absatz eins, 3, 4, 5, 6, 7 und 8, Paragraph 9, Absatz eins, (mit der Maßgabe, daß die Räumlichkeiten dem Paragraph 16 a, Absatz eins, entsprechen), Paragraph 9, Absatz 3, (mit der Maßgabe, daß der Kühlraum dem Paragraph 16 a, Absatz 5, entspricht), Paragraph 9, Absatz 4, (mit der Maßgabe, daß die Arbeitsräume dem Paragraph 16 a, Absatz eins, entsprechen und der Kühlraum dem Paragraph 16 a, Absatz 5, entspricht), Paragraph 9, Absatz 5 und 7, Paragraph 10, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz sowie Paragraph 12, einzuhalten.
  6. Absatz 7,Stammt das Wasser nicht aus einer öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage und sind nach anderen gesetzlichen Bestimmungen keine strengeren Untersuchungsvorschriften gegeben, so ist das Wasser nachweislich zumindest alle zwei Jahre auf seine bakteriologische Unbedenklichkeit untersuchen zu lassen.
  7. Absatz 8,Betriebe, die Erleichterungen gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, haben dies dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Krankheitserreger, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel

Gesetzesnummer

10010813

Dokumentnummer

NOR12139900

Alte Dokumentnummer

N8199658212J