Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geflügelfleisch-Hygieneverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 403/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. HAUPTSTÜCK
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt fürParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für
Frischfleisch-Bearbeitungsbetriebe, insbesondere Zerlegungsbetriebe und
Kühlhäuser (einschließlich Tiefkühlhäuser), in denen frisches Fleisch gelagert wird,
sofern in diesen Betrieben Geflügel geschlachtet oder frisches Geflügelfleisch bearbeitet, umhüllt, verpackt, gelagert oder transportiert wird.
(2)Absatz 2,Dieser Verordnung unterliegen nicht Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer, in denen frisches Geflügelfleisch nur unmittelbar an Verbraucher - auch bei weiterer Zerlegung auf deren Verlangen - abgegeben wird, sowie Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung und Gastgewerbebetriebe.
(3)Absatz 3,Betriebe und Kühlhäuser gemäß Abs. 1, die neben Geflügelfleisch auch Fleisch gemäß § 1 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gewinnen, bearbeiten, umhüllen, verpacken, lagern oder transportieren, haben hiebei hinsichtlich Geflügelfleisch die Bestimmungen dieser Verordnung und hinsichtlich des anderen Fleisches die Bestimmungen der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.Betriebe und Kühlhäuser gemäß Absatz eins,, die neben Geflügelfleisch auch Fleisch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gewinnen, bearbeiten, umhüllen, verpacken, lagern oder transportieren, haben hiebei hinsichtlich Geflügelfleisch die Bestimmungen dieser Verordnung und hinsichtlich des anderen Fleisches die Bestimmungen der Frischfleisch-Hygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
Dokumentnummer
NOR12137515
Alte Dokumentnummer
N8199436165J