Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2001.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 2001.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 20, (1) Der Landeshauptmann kann jenen Betrieben, die nicht dem

8. oder 9. Hauptstück unterliegen und die Geflügelfleisch

ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, auf deren Antrag befristet bis spätestens 31. Dezember 1997 Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 3 bis 6 dieser Verordnung gewähren, soweit dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Dem Antrag ist eine Zusammenstellung der noch zu treffenden baulichen Maßnahmen sowie der noch anzuschaffenden Anlagen und Einrichtungsgegenstände anzuschließen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992,, entsprechen. Während der Übergangsfrist ist das Fleisch gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, des Fleischuntersuchungsgesetzes, Paragraph 15, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz der Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung und Paragraph 27 b, der Fleischuntersuchungsverordnung zu kennzeichnen und darf nicht in anderen Mitgliedstaaten des EWR in Verkehr gebracht werden. Das Ansuchen hat den Bestimmungen des Anhanges römisch eins Z römisch fünf lit. E Kapitel 3 Ziffer 4, des EU-Beitrittsvertrages, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, zu entsprechen.

  1. Absatz 2,Gegen einen Bescheid gemäß Absatz eins, ist eine Berufung nicht zulässig.
  2. Absatz 3,Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der baulichen Erfordernisse sowie hinsichtlich der Anlagen und Einrichtungsgegenstände erst ab 1. Jänner 1998 entsprechen. Während dieser Übergangsfrist muß der betreffende Betrieb jedoch zumindest den diesbezüglichen Bestimmungen der Fleischhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1983,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 705 aus 1988, und 185 aus 1992,, entsprechen.
  3. Absatz 4,Betriebe, die nicht dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen und keine Übergangsfrist gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen und bei denen durch den Landeshauptmann festgestellt wurde, daß die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' als zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geeignet zu veröffentlichen. Bei Betrieben, die den diesbezüglichen Anforderungen nicht mehr entsprechen, ist der Entfall dieser Eignung in gleicher Weise kundzumachen. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz die Liste der jeweils zu veröffentlichen Betriebe sowie alle Änderungen dieser Liste mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Betriebe, die dem 8. oder 9. Hauptstück unterliegen oder eine Übergangsfrist gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen, sind vom Landeshauptmann zu registrieren.
  5. Absatz 6,Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz folgende Angaben mindestens einmal jährlich schriftlich bekanntzugeben:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift und Veterinärkontrollnummer der Betriebe;
    2. Ziffer 2
      Name und Anschrift der Betriebe, die Erleichterungen gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Anspruch nehmen;
    3. Ziffer 3
      Name und Anschrift der Betriebe, für die Ausnahmen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, bestehen;
    4. Ziffer 4
      Art der jeweiligen Betriebe gemäß Ziffer eins bis 3 hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins,;
    5. Ziffer 5
      Tierarten, deren Fleisch im jeweiligen Betrieb gemäß Ziffer eins bis 4 gewonnen, bearbeitet oder gelagert wird.

Gesetzesnummer

10010813

Dokumentnummer

NOR12139901

Alte Dokumentnummer

N8199658213J