Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1994 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.200213.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 701.07.199430.06.2002 BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 403/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 19, Absatz 3,

Text

6. HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für Betriebspersonal, Räume,

Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in den Betrieben

Paragraph 7, (1) Betriebspersonal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen dem Arbeitsablauf entsprechend sauber sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:

  1. Ziffer eins
    Das Betriebspersonal, das unverpacktes oder bloß umhülltes frisches Geflügelfleisch bearbeitet oder das in Räumen und Bereichen arbeitet, in denen frisches Geflügelfleisch erschlachtet, bearbeitet (zum Beispiel zerlegt), umhüllt, verpackt, umverpackt, gelagert oder transportiert wird, muß saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung und erforderlichenfalls einen Nackenschutz oder eine sonstige Schutzkleidung tragen. Personen, die Tiere schlachten oder mit frischem Fleisch in Berührung kommen, haben zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung zu tragen und diese im Laufe des Tages erforderlichenfalls zu wechseln und sich mehrmals im Laufe eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit möglichst heißem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in den Bereichen für das Einladen, die Annahme, das Bereitstellen und das Ausladen der Waren sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch transportiert wird, darf nicht geraucht werden.
  2. Ziffer 2
    Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten. Das gilt hinsichtlich der Schlachtbetriebe nicht für Geflügel, das geschlachtet werden soll. Nagetiere, Insekten und anders Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.
  3. Ziffer 3
    Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die beim Umgang mit lebendem Geflügel und bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe und am Ende jedes Arbeitstages sowie bei Verunreinigung und vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.
  4. Ziffer 4
    Die Transportkäfige für das Geflügel müssen aus korrosionsfestem Material bestehen sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind nach jeder Verwendung zu reinigen und desinfizieren.
  1. Absatz 2,Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen nur für die Erschlachtung oder die Be- und Verarbeitung von frischem Fleisch aller Art verwendet werden. Diese Anforderung gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      jene Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die vor ihrer Verwendung für frisches Geflügelfleisch gereinigt und desinfiziert wurden, und
    2. Ziffer 2
      jene Transportgeräte, die in den unter Paragraph 6, genannten Räumen benutzt werden, wenn das Fleisch verpackt ist.
  2. Absatz 3,Geflügelfleisch und die solches Fleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Fußboden in Berührung kommen.
  3. Absatz 4,Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen. Dies gilt nicht für die Fälle des Paragraph 3, Ziffer 11, dritter und vierter Satz.
  4. Absatz 5,Nicht zum menschlichen Genuß bestimmte Tierkörperteile sind sofort nach deren Anfall zu entfernen. Werden sie zur Fleischuntersuchung benötigt, so sind sie unmittelbar nach dieser Untersuchung zu beseitigen.
  5. Absatz 6,Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Fußboden jener Räume, die für die Bearbeitung und die Lagerung des frischen Geflügelfleisches vorgesehen sind, zu streuen.
  6. Absatz 7,Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände oder das frische Geflügelfleisch auswirken können. Anschließend müssen diese Arbeitsgeräte oder Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.
  7. Absatz 8,Personen, die das Geflügelfleisch mit Krankheitskeimen verunreinigen können, dürfen beim Erschlachten, Bearbeiten, Umhüllen und Verpacken des Fleisches nicht mitwirken.

Schlagworte

Arbeitsraum, Bearbeitung, Reinigungsmittel

Gesetzesnummer

10010813

Dokumentnummer

NOR12137521

Alte Dokumentnummer

N8199436171J