Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 801.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

7. HAUPTSTÜCK

Hygienebestimmungen für das Schlachten, Bearbeiten (insbesondere das Zerlegen) sowie das Lagern und Transportieren von frischem

Geflügelfleisch

1. Abschnitt

Betäuben, Entbluten, Rupfen und Ausweiden

Paragraph 8, (1) Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, sind so rasch wie möglich zu betäuben und zu schlachten. Bei der Schlachtung sind die Bestimmungen der Richtlinie 393L0119 einzuhalten.

  1. Absatz 2,Im einzelnen sind folgende Bedingungen einzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Die Tiere müssen vollständig entblutet werden. Es ist darauf zu achten, daß das Blut außerhalb des Schlachtplatzes keine Verunreinigungen hervorruft.
    2. Ziffer 2
      Die Tiere sind im Anschluß an das Entbluten und ein eventuelles Brühen unverzüglich zu rupfen.
    3. Ziffer 3
      Wenn die Tierkörper vollständig ausgenommen werden sollen, so sind sie unverzüglich auszunehmen; bei New-York-dressed Hühnern jedoch spätestens am 15. Tag, sofern die Tiere bei + 4 Grad C gelagert werden. Das geschlachtete Geflügel ist so zu öffnen, daß die Leibeshöhlen und die Eingeweide untersucht werden können. Zu diesem Zweck können die zu untersuchenden Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt werden oder mit dem Tierkörper im natürlichen Zusammenhang bleiben. Werden sie abgetrennt, so muß feststellbar bleiben, von welchem Tierkörper sie stammen.
    4. Ziffer 4
      Enten und Gänse, die zur Erzeugung von Stopflebern gehalten und geschlachtet werden, dürfen abweichend von Ziffer 3, innerhalb von 24 Stunden ausgenommen werden, sofern die nicht ausgenommenen Schlachtkörper unverzüglich nach der Schlachtung auf + 4 Grad C gekühlt, auf dieser Temperatur gehalten und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen in einen Zerlegungsbetrieb befördert werden.
    5. Ziffer 5
      Die Eingeweide sowie die anderen inneren Organe - ausgenommen Lungen und Nieren - sind nach deren Untersuchung unverzüglich vom Schlachtkörper zu trennen. Die zum Genuß für Menschen nicht geeigneten Teile sind sofort zu beseitigen.
    6. Ziffer 6
      Das Reinigen von Geflügelfleisch mit Tüchern ist verboten. Im Schlachtbetrieb dürfen die Tierkörper nur mit genießbaren Innereien, Unterfüßen und Hälsen von Geflügel gefüllt werden; diese Teile müssen aus dem selben Schlachtbetrieb stammen.
    7. Ziffer 7
      Das weitere Bearbeiten des Tierkörpers und die Entfernung von Teilen vor Abschluß der Fleischuntersuchung sind verboten. Der Fleischuntersuchungstierarzt kann eine weitergehende Zerlegung anordnen, wenn die Untersuchung dies erfordert.
    8. Ziffer 8
      Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen ist das Geflügelfleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu reinigen und so zu kühlen, daß die vorgeschriebenen Lagerungstemperaturen so rasch wie möglich erreicht werden.
    9. Ziffer 9
      Geflügelfleisch, das im Tauchverfahren wassergekühlt werden soll, ist sofort nach dem Ausnehmen durch Abbrausen gründlich zu waschen und unverzüglich in die Kühlflüssigkeit einzutauchen. Das Abbrausen hat in einer Anlage zu erfolgen, mit der die Tierkörper sowohl innen als auch außen gründlich gesäubert werden können. Für Tierkörper mit einem Gewicht von a) bis zu 2,5 kg sind mindestens 1,5 l Wasser,
      1. Litera b
        mehr als 2,5 kg aber höchstens 5 kg sind mindestens 2,5 l Wasser,
      2. Litera c
        mehr als 5 kg sind mindestens 3,5 l Wasser je Tierkörper zu verwenden.
    10. Ziffer 10
      Bei der Tauchkühlung dürfen die Tierkörper hygienisch nicht nachteilig beeinflußt werden, und es müssen hiebei folgende Bedingungen eingehalten werden:
      A. Die Tierkörper müssen ein oder mehrere Becken mit ständig erneuertem, frischem Wasser oder Eiswasser durchlaufen. Dabei ist nur ein Verfahren zulässig, bei dem die Tierkörper mechanisch und kontinuierlich entgegen der Kühlwasserströmung transportiert werden.
      B. Die gemessene Wassertemperatur beim Eingang der Tierkörper in das oder in die Becken darf + 16 Grad C und die beim Ausgang gemessene Temperatur darf + 4 Grad C nicht überschreiten.
      C. Die Tauchkühlung muß so durchgeführt werden, daß die Temperatur von + 4 Grad C in möglichst kurzer Zeit erreicht wird.
      D. Der Wasserdurchfluß muß während des gesamten Kühlvorgangs gemäß lit. A mindestens
      1. Litera a
        2,5 l Wasser je Tierkörper mit bis zu 2,5 kg,
      2. Litera b
        4 l Wasser je Tierkörper mit mehr als 2,5 kg aber höchstens 5 kg,
      3. Litera c
        6 l Wasser je Tierkörper mit mehr als 5 kg betragen.
      E. Bei Verwendung mehrerer Becken ist der Zufluß des frischen Wassers und der Abfluß des verbrauchten Wassers so zu regulieren, daß die Durchflußmenge je Becken mit fortschreitendem Passieren der Tierkörper progressiv abnimmt und das Frischwasser so auf die einzelnen Becken verteilt wird, daß die Durchflußmenge im letzten Becken nicht weniger beträgt als
      1. Litera a
        1 l Wasser je Tierkörper mit bis zu 2,5 kg,
      2. Litera b
        1,5 l Wasser je Tierkörper mit mehr als 2,5 kg aber höchstens 5 kg,
      3. Litera c
        2 l Wasser je Tierkörper mit mehr als 5 kg.
      Das für die erste Füllung verwendete Wasser ist bei der Berechnung dieser Mengen nicht zu berücksichtigen.
      F. Die Tierkörper dürfen im ersten Teil der Anlage beziehungsweise im ersten Becken nicht länger als 30 Minuten und im Rest der Anlage beziehungsweise in den anderen Becken nicht länger als unbedingt erforderlich verbleiben. Es sind die nötigen Vorkehrungen zu treffen, daß die zulässige Durchlaufszeit auch im Falle einer Unterbrechung des Kühlprozesses eingehalten wird. Nach jeder Unterbrechung der Anlage hat sich das Fleischuntersuchungsorgan vor der Fortsetzung des Kühlvorganges zu vergewissern, daß die Tierkörper weiterhin den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen und zum Genuß für Menschen geeignet sind. Entsprechen die Tierkörper nicht, so hat er zu veranlassen, daß sie ehestmöglich in die Behältnisse gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, verbracht werden.
      G. Jedes Becken der Anlage muß erforderlichenfalls nach jeder Arbeitsschicht, mindestens jedoch einmal täglich vollständig geleert, gereinigt und desinfiziert werden.
      H. Es muß eine geeignete Kontrolleinrichtung für eine sachgerechte und kontinuierliche Überwachung der Messung und Registrierung folgender Daten vorhanden sein:
      1. Litera a
        Wasserverbrauch für das Abbrausen der Tierkörper vor dem Eintauchen in die Kühlbecken;
      2. Litera b
        Wassertemperatur in den oder dem Becken zu Beginn und am Ende des Durchlaufs der Tierkörper;
      3. Litera c
        Wasserverbrauch während des Kühlvorganges;
      4. Litera d
        Zahl der Tierkörper in den einzelnen Gewichtsklassen gemäß lit. D und E sowie gemäß Ziffer 9,
      römisch eins. Die schriftlichen Aufzeichnungen über die Eigenkontrollen sind dem Fleischuntersuchungsorgan auf dessen Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
      J. Durch Vergleich des Gesamtkeimgehaltes und des Gehaltes an Enterobacteriaceae am Tierkörper vor und nach dem Kühlvorgang sind das reibungslose Funktionieren der Kühlanlage und deren Auswirkungen auf das Hygieneniveau zu bestimmen. Dieser Vergleich muß bei der ersten Inbetriebnahme der Anlage und danach in regelmäßigen Abständen sowie immer dann erfolgen, wenn an der Anlage Änderungen vorgenommen werden.
  2. Absatz 3,Es ist dafür zu sorgen, daß weder nichtuntersuchte Tierkörper noch Nebenprodukte der Schlachtung mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung in Berührung kommen. Die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung verboten.
  3. Absatz 4,Es ist zu vermeiden, daß beanstandetes oder für untauglich erklärtes Geflügelfleisch, Därme und ungenießbare Nebenprodukte sowie sonstige Abfälle mit für tauglich erklärtem Geflügelfleisch in Berührung kommen. Derartiges Material ist ehestmöglich in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und ausgestaltet sein müssen, daß eine Verunreinigung von frischem Geflügelfleisch vermieden wird.

Gesetzesnummer

10010813

Dokumentnummer

NOR12139896

Alte Dokumentnummer

N8199658208J