Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1997 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.199713.03.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006
§ 901.07.199431.12.1996 BGBl. Nr. 403/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geflügelfleisch-Hygieneverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 403 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 109/2006

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Abschnitt

Zerlegen

Paragraph 9, (1) Das Zerlegen des Tierkörpers und die Entbeinung sind nur in Räumlichkeiten erlaubt, die den Bestimmungen des Paragraph 5, entsprechen.

  1. Absatz 2,Unbeschadet des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, darf sich Geflügelfleisch, das nicht gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet ist, nur dann in den Zerlegungsbetrieben befinden, wenn es dort abgesondert gelagert wird; dieses anders gekennzeichnete Fleisch muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnete Fleisch.
  2. Absatz 3,Frisches zum Zerlegen bestimmtes Fleisch ist, sobald es in den Zerlegungsbetrieb verbracht worden ist, bis zu seiner Zerlegung in einem Kühlraum gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, unterzubringen.
  3. Absatz 4,Frisches Geflügelfleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die unter Paragraph 5, Ziffer 2, genannten Räume verbracht werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach der Verpackung - umgehend in einen dem Paragraph 5, Ziffer eins, entsprechenden Kühlraum zu verbringen.
  4. Absatz 5,Geflügelfleisch darf erst dann zerlegt werden, wenn es auf eine Temperatur von + 4 Grad C oder weniger abgekühlt ist.
  5. Absatz 6,Abweichend von Absatz 4 und 5 darf das Geflügelfleisch warm zerlegt werden. In diesem Fall muß das Fleisch vom Schlachtraum unmittelbar in den Zerlegungsraum gebracht werden. Schlachtraum und Zerlegungsraum müssen dann in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beisammen liegen, daß das zu zerlegende Fleisch ohne Unterbrechung des Transports vom Schlachtraum direkt in den Zerlegungsraum gebracht werden kann, um dort so rasch wie möglich zerlegt zu werden. Das Fleisch ist nach dem Zerlegen - gegebenenfalls nach der Verpackung - umgehend in den entsprechenden Kühlraum zu verbringen.
  6. Absatz 7,Die Zerlegung des Geflügelfleisches ist so durchzuführen, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel sind zu entfernen. Geflügelfleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, muß sofort in die nach Paragraph 3, Ziffer 8, vorgesehenen Behältnisse verbracht werden.
  7. Absatz 8,Separatorenfleisch ist vor dem Verbringen in andere Mitgliedstaaten der EU entweder im Produktionsbetrieb oder in einem anderen, der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugebenden, hiefür geeigneten Fleischverarbeitungsbetrieb einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

Gesetzesnummer

10010813

Dokumentnummer

NOR12139897

Alte Dokumentnummer

N8199658209J