Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für den Transport vonParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 für den Transport von
Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;
Hausgeflügel (insbesondere Hühner, Gänse, Enten, Puten) sowie Hauskaninchen;
Vögeln, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;Vögeln, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen;
warmblütigen Tieren, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen.warmblütigen Tieren, die nicht unter Ziffer eins bis 4 fallen.
(2)Absatz 2,Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die
abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;
Heimtiere umfassen, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten;
zwar lebende Tiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne kommerziellen Zweck erfolgen;
einzelne Tiere umfassen und von einer natürlichen Person begleitet werden;
eine Entfernung von 50 km vom Ausgangspunkt des Transports der Tiere bis zum Bestimmungsort nicht übersteigen;
im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen.
(3)Absatz 3,§ 4 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist.Paragraph 4, gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist.
(4)Absatz 4,Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der §§ 4 und 7 Abs. 3 ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001-WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der Paragraphen 4 und 7 Absatz 3, ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001-WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.
Schlagworte
Beladung, BGBl. Nr. 159/1960, Wanderhaltung, BGBl. I Nr. 146/2001
Dokumentnummer
NOR40048253