Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Sondervorschriften für den Transport bestimmter Tiere und Tierarten
§ 12. (1) Auf den Transport von in § 1 Abs. 1 Z 4 und 6 genannten Tieren ist § 6 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den Transportfahrzeugen oder -behältnissen gegebenenfalls zusätzlich Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt.Paragraph 12, (1) Auf den Transport von in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 genannten Tieren ist Paragraph 6, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den Transportfahrzeugen oder -behältnissen gegebenenfalls zusätzlich Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt.
(2)Absatz 2,Bei Einhufern, Rindern und Schweinen ist § 8 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere, sofern sie nicht angebunden sind, jedenfalls von den weiblichen zu trennen sind. Auch geschlechtsreife Eher und Hengste sind jeweils voneinander getrennt zu halten.Bei Einhufern, Rindern und Schweinen ist Paragraph 8, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere, sofern sie nicht angebunden sind, jedenfalls von den weiblichen zu trennen sind. Auch geschlechtsreife Eher und Hengste sind jeweils voneinander getrennt zu halten.
(3)Absatz 3,Zur Schlachtung bestimmten Einhufern, die nicht in Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen.
Schlagworte
Transportbehältnis
Dokumentnummer
NOR12137551
Alte Dokumentnummer
N8199436695J