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§ 12 TGSt

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.2007 — BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.01.199531.07.2007 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 411/1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Sondervorschriften für den Transport bestimmter Tiere und Tierarten

Paragraph 12, (1) Auf den Transport von in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 6 genannten Tieren ist Paragraph 6, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf den Transportfahrzeugen oder -behältnissen gegebenenfalls zusätzlich Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt.

  1. Absatz 2,Bei Einhufern, Rindern und Schweinen ist Paragraph 8, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, daß geschlechtsreife, nicht kastrierte männliche Tiere, sofern sie nicht angebunden sind, jedenfalls von den weiblichen zu trennen sind. Auch geschlechtsreife Eher und Hengste sind jeweils voneinander getrennt zu halten.
  2. Absatz 3,Zur Schlachtung bestimmten Einhufern, die nicht in Einzelboxen befördert werden, sind die Eisen an den Hinterhufen abzunehmen.

Schlagworte

Transportbehältnis

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR12137551

Alte Dokumentnummer

N8199436695J