Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Widmung von Strafgeldern
§ 17. (1) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde.Paragraph 17, (1) Die eingehobenen Strafgelder fließen dem Land zu, in dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(2)Absatz 2,Sie sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in § 15 Abs. 2 genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für die Ausbildung der Betreuer von Tiertransporten zu verwenden.Sie sind für die Überwachung der Tiertransporte, für die Ausbildung und Schulung der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Organe zum Zweck der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und für die Ausbildung der Betreuer von Tiertransporten zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12137556
Alte Dokumentnummer
N8199436700J