Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2003Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Ziele und Förderung
§ 18. (1) Um die Bildung von Monopolen hintanzuhalten, ist die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einer Zahl und Dichte anzustreben, die gewährleistet, daß ohne Überschreitung der in § 5 Abs. 2 zweiter Satz genannten Beschränkungen zwei derartige Schlachtbetriebe erreicht werden können.Paragraph 18, (1) Um die Bildung von Monopolen hintanzuhalten, ist die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einer Zahl und Dichte anzustreben, die gewährleistet, daß ohne Überschreitung der in Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz genannten Beschränkungen zwei derartige Schlachtbetriebe erreicht werden können.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bis zum Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen, ob Schlachtbetriebe in der für das in Abs. 1 genannte Ziel erforderlichen Zahl und Dichte vorhanden sind; ist dies nicht der Fall, verlängert sich die in Abs. 1 genannte Frist um weitere drei Jahre.Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bis zum Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen, ob Schlachtbetriebe in der für das in Absatz eins, genannte Ziel erforderlichen Zahl und Dichte vorhanden sind; ist dies nicht der Fall, verlängert sich die in Absatz eins, genannte Frist um weitere drei Jahre.
(3)Absatz 3,Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Abs. 1 genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, gilt § 5 Abs. 2 erster Halbsatz mit der Maßgabe, daß Schlachttiertransporte bis zu einem der beiden nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetriebe durchgeführt werden dürfen.Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Absatz eins, genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, gilt Paragraph 5, Absatz 2, erster Halbsatz mit der Maßgabe, daß Schlachttiertransporte bis zu einem der beiden nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetriebe durchgeführt werden dürfen.
(4)Absatz 4,Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Abs. 1 genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Ausbau und die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, zu fördern.Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Absatz eins, genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Ausbau und die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, zu fördern.
Dokumentnummer
NOR12137557
Alte Dokumentnummer
N8199436701J