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§ 18 TGSt

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2003 — BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 411/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2003

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Ziele und Förderung

Paragraph 18, (1) Um die Bildung von Monopolen hintanzuhalten, ist die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, innerhalb von drei Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einer Zahl und Dichte anzustreben, die gewährleistet, daß ohne Überschreitung der in Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz genannten Beschränkungen zwei derartige Schlachtbetriebe erreicht werden können.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat bis zum Ablauf der in Absatz eins, genannten Frist im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen, ob Schlachtbetriebe in der für das in Absatz eins, genannte Ziel erforderlichen Zahl und Dichte vorhanden sind; ist dies nicht der Fall, verlängert sich die in Absatz eins, genannte Frist um weitere drei Jahre.
  2. Absatz 3,Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Absatz eins, genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, gilt Paragraph 5, Absatz 2, erster Halbsatz mit der Maßgabe, daß Schlachttiertransporte bis zu einem der beiden nächstgelegenen geeigneten inländischen Schlachtbetriebe durchgeführt werden dürfen.
  3. Absatz 4,Solange Schlachtbetriebe noch nicht in der in Absatz eins, genannten Zahl und Dichte vorhanden sind, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den Ausbau und die Errichtung von Schlachtbetrieben, aus denen die Einfuhr frischen Fleisches in die Europäische Union zugelassen ist, zu fördern.

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR12137557

Alte Dokumentnummer

N8199436701J