Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportbescheinigung
§ 3a. (1) Der Tiertransportunternehmer hat für Transporte, die nicht in § 4 Abs. 1 genannt sind, eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:Paragraph 3 a, (1) Der Tiertransportunternehmer hat für Transporte, die nicht in Paragraph 4, Absatz eins, genannt sind, eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:
Name und Anschrift des Transportunternehmers,
der Zweck des Transports,
die Bestätigung der Transportfähigkeit,
der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie
gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.
(2)Absatz 2,In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:
der Ver- und Entladeort sowie
das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges.
(3)Absatz 3,Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR40048256