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§ 3a TGSt

Fassungen
01.01.2004 bis 31.07.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3a01.01.200431.07.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportbescheinigung

Paragraph 3 a, (1) Der Tiertransportunternehmer hat für Transporte, die nicht in Paragraph 4, Absatz eins, genannt sind, eine Transportbescheinigung auszustellen; in diese sind folgende Angaben einzutragen:

  1. Ziffer eins
    Gattung der Tiere,
  2. Ziffer 2
    deren Herkunft,
  3. Ziffer 3
    Name und Anschrift des Transportunternehmers,
  4. Ziffer 4
    der Zweck des Transports,
  5. Ziffer 5
    die Bestätigung der Transportfähigkeit,
  6. Ziffer 6
    der Zeitpunkt des Transportbeginns und der letzten Fütterung und Tränkung sowie
  7. Ziffer 7
    gegebenenfalls die Angabe, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden, sowie bei Schlupfküken den Zeitpunkt des Schlüpfens.
  1. Absatz 2,In die Transportbescheinigung sind überdies vom Lenker des Transportfahrzeuges einzutragen:
    1. Ziffer eins
      der Ver- und Entladeort sowie
    2. Ziffer 2
      das Kennzeichen des verwendeten Kraftfahrzeuges.
  2. Absatz 3,Diese Bescheinigung ist während des Transports der Tiere mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Bescheinigung zu erlassen.

Schlagworte

Verladeort

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR40048256