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§ 4 TGSt

Fassungen
01.01.2004 bis 31.07.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 401.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Transportplan

Paragraph 4, (1) Bei Transporten von in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer erfolgen, und voraussichtlich länger als acht Stunden dauern, ist ein ordnungsgemäß ausgefüllter und von der Behörde genehmigter Transportplan gemäß Anhang römisch zwei, Kapitel römisch acht der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates mitzuführen und den zuständigen Organen auf Verlangen vorzuweisen.

  1. Absatz 2,Der Transportplan hat die gesamte Transportstrecke zu umfassen und ist der Behörde des Versandortes vom Tiertransportunternehmer vor Transportbeginn zur Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung vorzulegen; die Gesundheitsbescheinigung ist dem Transportplan beizufügen. Zugleich ist nachzuweisen, dass bei Transporten gemäß Paragraph 5, Absatz 3, alle Vorkehrungen getroffen worden sind, entsprechend den beförderten Tierarten das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung unter Einrechnung etwaiger Verzögerungen sicherzustellen. Der Transportplan ist mit den Nummern der Gesundheitsbescheinigung zu versehen und anschließend dem Amtstierarzt zur Bestätigung der Transportfähigkeit der Tiere vorzulegen. Der Transportplan ist von der Behörde zu genehmigen; die Genehmigung hat bei Unvollständigkeit oder offensichtlicher Unrichtigkeit der Angaben auf dem Transportplan zu unterbleiben. Der Amtstierarzt hat das Vorliegen des Transportplans über ANIMO im Sinne des Artikel 20, der Richtlinie 90/425/EWG zu melden und bei Einfuhren aus Drittländern in das SHIFT-Vorhaben gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Richtlinie 91/496/EWG einzubeziehen.
  2. Absatz 3,Der Fahrer hat den Transportplan während der gesamten Fahrt mitzuführen und am Transportplan
    1. Ziffer eins
      Orte und Zeitpunkte der Fütterung und Tränkung während der Fahrt einzutragen und
    2. Ziffer 2
      einen Sichtvermerk mit Stempel und Unterschrift von einer behördlich genehmigten Grenzkontrollstelle anbringen zu lassen - nach veterinärrechtlicher Untersuchung der Behörde auf Tauglichkeit zur weiteren Verbringung - sofern die Ausfuhr der Tiere in Drittländer erfolgt und die Transportzeit bereits im Gebiet der Europäischen Union acht Stunden überschritten hat.

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR40048257