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§ 4a TGSt

Fassungen
01.01.2004 bis 31.07.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4a01.01.200431.07.2007 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Tiertransportunternehmer

Paragraph 4 a, (1) Transportunternehmer dürfen Tiertransporte nur mit einer behördlichen Genehmigung durchführen. Die Behörde hat jedem Transportunternehmer, der die vorgesehene Verpflichtungserklärung gemäß Absatz 3, abgibt, eine Bewilligung für die Durchführung von Tiertransporten zu erteilen. Die Bewilligung hat die in Absatz 2, angeführten Daten zu beinhalten. Eine Abschrift der Bewilligung ist bei allen Tiertransporten mitzuführen.

  1. Absatz 2,Die Tiertransportunternehmer sind von der Behörde in einem Verzeichnis zu führen, das jedenfalls folgende Daten beinhaltet:
    1. Ziffer eins
      Familienname und Vorname;
    2. Ziffer 2
      akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen;
    3. Ziffer 3
      Geburtsdatum und Geburtsort;
    4. Ziffer 4
      Standort der Gewerbeberechtigung, die Standorte weiterer Betriebsstätten und die Betriebsstätten integrierter Betriebe sowie
    5. Ziffer 5
      Gewerberegisternummer gemäß Paragraph 365, ff GewO.
  2. Absatz 3,Der Tiertransportunternehmer hat sich schriftlich zu verpflichten
    1. Ziffer eins
      die veterinärrechtlichen Vorschriften einzuhalten,
    2. Ziffer 2
      alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes während des gesamten Transportverlaufes eingehalten werden können und
    3. Ziffer 3
      dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).
  3. Absatz 4,Der Tiertransportunternehmer hat
    1. Ziffer eins
      dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer),
    2. Ziffer 2
      dafür Sorge zu tragen, dass dem Fahrer ein gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ausgefüllter und genehmigter Transportplan vor Fahrtantritt übergeben wird und der Fahrer seinen Aufgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, nachkommt,
    3. Ziffer 3
      den Transportplan bei der Rückkehr der Behörde am Ursprungsort vorzulegen,
    4. Ziffer 4
      während eines von der Behörde festgelegten Zeitraumes eine Zweitausfertigung des Transportplanes aufzubewahren, der auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist,
    5. Ziffer 5
      für die unverzügliche Beförderung an den Bestimmungsort zu sorgen sowie
    6. Ziffer 6
      Tiere, die unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 genannt werden, während des Transports in angemessener Weise und in angemessenen Zeitabständen zu tränken und zu füttern bzw. tränken und füttern zu lassen.
  4. Absatz 5,Die Bewilligung zur Durchführung von Tiertransporten ist jedenfalls dann zu entziehen, wenn eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nach Paragraph 222, StGB oder wenn wiederholt Bestrafungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, vorliegen.
  5. Absatz 6,Stellt die Behörde fest, dass ein Tiertransportunternehmer eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht einhält, hat sie sich mit dem Mitgliedstaat in Verbindung zu setzen, in dem die Bewilligung erteilt wurde. Bei Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten über Verstöße von österreichischen Tiertransportunternehmern hat die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß Absatz 5, zu ergreifen, wenn der Tiertransportunternehmer im anderen Mitgliedstaat rechtskräftig wegen eines Verstoßes bestraft wurde, der den in Absatz 5, genannten gleichzuhalten ist. Die Behörde hat diese Maßnahmen dem anderen Mitgliedstaat und der Kommission im Wege des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
  6. Absatz 7,Werden wiederholte, schwerwiegende Verstöße eines Tiertransportunternehmers aus einem anderen Mitgliedstaat festgestellt, kann von der Behörde dem betreffenden Transportunternehmer nach vorheriger Verbindungsaufnahme mit der Kommission der Transport von Tieren in Österreich untersagt werden.
  7. Absatz 8,Die Bewilligung, die die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates entsprechend den Bestimmungen des Artikel 5, der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L340 S 17), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1255 aus 1997, des Rates vom 25. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L174 S 1), einem in ihrem Zuständigkeitsbereich ansässigen oder einem gewerblichen Beförderer, der in einem Drittland ansässig ist, erteilt hat, ist einer Bewilligung des Absatzes 1 gleichzuhalten.

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR40048258