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§ 8 TGSt

Fassungen
01.01.2004 bis 31.07.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200431.07.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007
§ 801.01.199531.12.2003 BGBl. Nr. 411/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiertransportgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.07.2007aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007

Abkürzung

TGSt

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Haltung während des Transports

Paragraph 8, (1) Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in demselben Laderaum mit Tieren befördert werden. Wenn mehrere Tiere während des Transports in demselben Laderaum gehalten werden (gemeinsamer Transport), so ist dafür Sorge zu tragen, daß sie sich oder die anderen Tiere nicht gefährden.

  1. Absatz 2,Bei einem gemeinsamen Transport von Tieren verschiedener Gattungen sind diese nach Gattungen getrennt zu halten, wenn sie nicht aneinander gewöhnt sind; weiters sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen, die sich ergeben können, wenn von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung befördert werden.
  2. Absatz 3,Geschlechtsreife männliche Tiere sind während eines gemeinsamen Transports von brünstigen weiblichen Tieren und Jungtieren derselben Gattung getrennt zu halten; der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung Ausnahmen hiervon festlegen.

Gesetzesnummer

10010814

Dokumentnummer

NOR40048263