Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiertransportgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 411/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 54/2007Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Erkrankte, verletzte und verendete Tiere
§ 9. Während des Transports erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer tierärztlichen Behandlung zugeführt oder erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges Leiden zu vermeiden. Während des Transports verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu entfernen. Paragraph 9, Während des Transports erkrankte oder verletzte Tiere müssen so bald wie möglich einer tierärztlichen Behandlung zugeführt oder erforderlichenfalls notgeschlachtet oder getötet werden, um unnötiges Leiden zu vermeiden. Während des Transports verendete Tiere sind unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu entfernen.
Dokumentnummer
NOR12137548
Alte Dokumentnummer
N8199436692J