Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - verwechselbare Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 LMG 1975, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können und dadurch geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, in Verkehr zu bringen. Paragraph eins, Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 6, LMG 1975, die mit Lebensmitteln verwechselt werden können und dadurch geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, in Verkehr zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12137561
Alte Dokumentnummer
N8199437085J