Kurztitel
Lebensmittel - verwechselbare Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
Text
§ 2. Die Verwechselbarkeit der Erzeugnisse ist auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe zu beurteilen. Dabei ist auf den bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch durch die Verbraucher, insbesondere durch Kinder, Bedacht zu nehmen. Paragraph 2, Die Verwechselbarkeit der Erzeugnisse ist auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe zu beurteilen. Dabei ist auf den bestimmungsgemäßen oder vorauszusehenden Gebrauch durch die Verbraucher, insbesondere durch Kinder, Bedacht zu nehmen.