Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - verwechselbare Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 417/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Die Gesundheitsschädlichkeit ist dann gegeben, wenn diese Erzeugnisse infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden und dies mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist. Paragraph 3, Die Gesundheitsschädlichkeit ist dann gegeben, wenn diese Erzeugnisse infolge ihrer Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden und dies mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist.
Dokumentnummer
NOR12137563
Alte Dokumentnummer
N8199437087J