Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sonstige mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 418/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2006Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
Produkte (§ 3 des Produktsicherheitsgesetzes), die nicht Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 LMG 1975 sind, die auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe mit Lebensmitteln (§ 2 LMG 1975) verwechselt werden können und dadurch geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, sind gefährliche Produkte gemäß § 4 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes und dürfen nicht verkauft oder sonst überlassen werden. Produkte (Paragraph 3, des Produktsicherheitsgesetzes), die nicht Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 6, LMG 1975 sind, die auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe mit Lebensmitteln (Paragraph 2, LMG 1975) verwechselt werden können und dadurch geeignet sind, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, sind gefährliche Produkte gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Produktsicherheitsgesetzes und dürfen nicht verkauft oder sonst überlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
NOR12137564
Alte Dokumentnummer
N8199437089J