Kurztitel
Wildschweine-Schweinepestverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 427/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 35/2004Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2004,
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendung des TSG
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auf Wildschweine gemäß § 1 Z 1 sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden:Auf Wildschweine gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, sind folgende Bestimmungen des TSG anzuwenden:
§ 1 Abs. 3, § 2, § 2b, § 2c, § 11, § 11a, § 14, § 15, § 15a, § 16 Z 9 und 13, § 17, § 18, § 19, § 21, § 22 Abs. 2 und 3, § 23, § 24 Abs. 4 lit. f, j und k, § 24 Abs. 5, 6 und 8, § 26, § 27, § 28, § 30, § 61 Abs. 1 lit. c, d und g, § 61 Abs. 2 bis 5, § 63 Abs. 1 lit. a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, § 63 Abs. 2, § 64, § 68, § 71, § 73, § 74 und § 75.Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 2,, Paragraph 2 b,, Paragraph 2 c,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a,, Paragraph 14,, Paragraph 15,, Paragraph 15 a,, Paragraph 16, Ziffer 9 und 13, Paragraph 17,, Paragraph 18,, Paragraph 19,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3, Paragraph 23,, Paragraph 24, Absatz 4, Litera f, j und k, Paragraph 24, Absatz 5, 6 und 8, Paragraph 26,, Paragraph 27,, Paragraph 28,, Paragraph 30,, Paragraph 61, Absatz eins, Litera c, d und g, Paragraph 61, Absatz 2 bis 5, Paragraph 63, Absatz eins, Litera a und c nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen, Paragraph 63, Absatz 2,, Paragraph 64,, Paragraph 68,, Paragraph 71,, Paragraph 73,, Paragraph 74 und Paragraph 75,
(2)Absatz 2,§ 15a, § 17, § 21, § 22 Abs. 2 und 3 TSG sowie § 61 Abs. 5 TSG (soweit sich § 61 Abs. 5 auf § 24 Abs. 4 lit. f bezieht) sind auf Wildschweine gemäß § 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die hierin verwendeten Begriffe „Tiereigentümer“, „Tierbesitzer“ und „Tierhalter“ durch den Begriff „Jagdberechtigter“ oder - wenn es im jeweiligen Fall keinen Jagdberechtigten gibt - durch den Begriff „Grundeigentümer“ zu ersetzen sind.Paragraph 15 a,, Paragraph 17,, Paragraph 21,, Paragraph 22, Absatz 2 und 3 TSG sowie Paragraph 61, Absatz 5, TSG (soweit sich Paragraph 61, Absatz 5, auf Paragraph 24, Absatz 4, Litera f, bezieht) sind auf Wildschweine gemäß Paragraph eins, mit der Maßgabe anzuwenden, daß die hierin verwendeten Begriffe „Tiereigentümer“, „Tierbesitzer“ und „Tierhalter“ durch den Begriff „Jagdberechtigter“ oder - wenn es im jeweiligen Fall keinen Jagdberechtigten gibt - durch den Begriff „Grundeigentümer“ zu ersetzen sind.
(3)Absatz 3,§ 14 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Seuchengebieten von jedem erlegten oder verendeten Tier vor dessen unschädlicher Beseitigung von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Probe zur weiteren Untersuchung entnommen wird.Paragraph 14, TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Seuchengebieten von jedem erlegten oder verendeten Tier vor dessen unschädlicher Beseitigung von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Probe zur weiteren Untersuchung entnommen wird.
(4)Absatz 4,Bei Feststellung der Schweinepest bei Wildschweinen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde schnellstmöglich ein Seuchentilgungsplan zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
geographische Verteilung der Seuche;
Dichte der Wildschweinpopulation im Seuchengebiet;
Seuchentilgungsmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verringerung des Wildschweinbestandes und Maßnahmen zur unschädlichen Beseitigung von erlegten oder verendeten Tieren.
(5)Absatz 5,§ 30 TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Seuche dann als erloschen zu erklären ist, wenn im Seuchengebiet im Verlauf einer von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernissen festzulegenden Frist kein Fall von Klassischer oder Afrikanischer Schweinepest mehr festgestellt wurde.Paragraph 30, TSG ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Seuche dann als erloschen zu erklären ist, wenn im Seuchengebiet im Verlauf einer von der Bezirksverwaltungsbehörde nach den jeweiligen veterinärhygienischen Erfordernissen festzulegenden Frist kein Fall von Klassischer oder Afrikanischer Schweinepest mehr festgestellt wurde.