Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusatzstoffkennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 476/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2010Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht werden und zu einer der in der Anlage genannten Klassen gehören, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnungselemente (Angaben) müssen leicht verständlich sein und sind an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf der Verpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2010
Dokumentnummer
NOR12137581
Alte Dokumentnummer
N8199438292J