Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fischseuchenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 478/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2006Bundesgesetzblatt Nr. 478 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1. Dieser Verordnung unterliegen: Paragraph eins, Dieser Verordnung unterliegen:
lebende Fische auf jeder Entwicklungsstufe, sofern sie aus einem Zuchtbetrieb stammen (einschließlich ursprünglich freilebende, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere) und sofern sie für die im § 2 genannten Seuchen empfänglich sind;lebende Fische auf jeder Entwicklungsstufe, sofern sie aus einem Zuchtbetrieb stammen (einschließlich ursprünglich freilebende, für einen Zuchtbetrieb bestimmte Tiere) und sofern sie für die im Paragraph 2, genannten Seuchen empfänglich sind;
Betriebe und Anlagen, in denen die unter Z 1 genannten Fische aufgezogen oder für die spätere Weitergabe gehalten werden.Betriebe und Anlagen, in denen die unter Ziffer eins, genannten Fische aufgezogen oder für die spätere Weitergabe gehalten werden.
Dokumentnummer
NOR12137587
Alte Dokumentnummer
N8199438299J