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§ 1

Fassungen
01.07.1994 bis 05.11.1998 — BGBl. Nr. 491/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199405.11.1998 BGBl. Nr. 491/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konservierungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 491/1994

Außerkrafttretensdatum

05.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.

Text

Paragraph eins, (1) Zum Schutz vor mikrobiellem Verderb (Konservierung) von Waren gemäß den Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten) sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe (Konservierungsmittel), die den in Anlage 4 genannten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.

  1. Absatz 2,Die Verwendung der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel ist ausschließlich bei den in Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden; sind Höchstmengen nicht genannt, darf der Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.

Gesetzesnummer

10010822

Dokumentnummer

NOR12137597

Alte Dokumentnummer

N8199438456J