Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.07.1994 bis 05.11.1998 — BGBl. Nr. 491/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.199405.11.1998 BGBl. Nr. 491/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konservierungsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 491/1994

Außerkrafttretensdatum

05.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.

Text

Paragraph 3, (1) Bei Mischungen der in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel dürfen von jedem einzelnen zur Anwendung kommenden Konservierungsmittel nur soviel Prozent der jeweils zugelassenen Höchstmenge dieses Konservierungsmittels verwendet werden, daß die Summe dieser Prozente 100 nicht übersteigt.

  1. Absatz 2,Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Waren der Anlage 2 Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar) oder 3 dürfen die in Anlage 1 genannten Konservierungsmittel nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.
  2. Absatz 3,In Erfrischungsgetränken dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 und Nr. 11 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,03 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Absatz eins, ist anzuwenden. In Obstsirupen dürfen, aus der Mitverwendung der in Anlage 2 Nr. 10 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Waren sowie aus der Verwendung von konservierten Aromen oder Grundstoffen gleichartiger Verwendung stammend, Konservierungsmittelrestmengen von höchstens 0,33 Gramm der in Anlage 1 Nr. 1 sowie 0,5 Gramm der in Anlage 1 Nr. 2 (berechnet als Sorbinsäure bzw. als Benzoesäure), in Himbeersirupen auch 0,8 Gramm der in Anlage 1 Nr. 7 (berechnet als Ameisensäure) genannten Konservierungsmittel pro Kilogramm Ware enthalten sein; Absatz eins, ist anzuwenden.
  3. Absatz 4,Bei Milchprodukten, Fleisch und Fleischwaren, Brot, Gebäck und diätetischen Lebensmitteln einschließlich Lebensmitteln für Kleinkinder ist auch auf dem in Absatz 2, genannten Weg kein Zusatz von Konservierungsmitteln zulässig; ausgenommen davon ist
    • Strichaufzählung
      Käse, bei dem Konservierungsmittelrestmengen durch eine Konservierung von flüssigem Lab und flüssigen labwirksamen Präparaten eingebracht werden,
    • Strichaufzählung
      verpackte Schnittbrote sowie
    • Strichaufzählung
      die Verwendung von Rauch gemäß Anlage 1 Nr. 10.

Gesetzesnummer

10010822

Dokumentnummer

NOR12137599

Alte Dokumentnummer

N8199438458J