Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konservierungsmittelverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 491/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.
Text
§ 5. Es ist verboten, die in Anlage 2 unter Z 1, 6 und 7 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Waren sowie Sauergemüse und Sauerpilze der Z 9 mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen; bei Gabelbissen der Z 6 und Feinkosterzeugnissen der Z 7 darf der pH-Wert im Mayonnaiseanteil diesen Wert nicht überschreiten. Paragraph 5, Es ist verboten, die in Anlage 2 unter Ziffer eins, 6 und 7 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) angeführten Waren sowie Sauergemüse und Sauerpilze der Ziffer 9, mit einem höheren pH-Wert als 4,5 in Verkehr zu bringen; bei Gabelbissen der Ziffer 6 und Feinkosterzeugnissen der Ziffer 7, darf der pH-Wert im Mayonnaiseanteil diesen Wert nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12137601
Alte Dokumentnummer
N8199438460J