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§ 1

Fassungen
01.07.1994 bis 05.11.1998 — BGBl. Nr. 492/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199405.11.1998 BGBl. Nr. 492/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Antioxidantienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 492/1994

Außerkrafttretensdatum

05.11.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.

Text

Paragraph eins, (1) Zum Schutz vor Verderb durch Oxidation von Waren gemäß den Paragraphen 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukte) sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe in Substanz oder gelöst oder verdünnt in Trinkwasser, mineralfreiem Wasser, destilliertem Wasser, Ethylalkohol, Glycerin, Speiseölen und Speisefetten, Sorbit sowie Propylenglykol (nur für BHA und BHT; mind. 10%ige Lösung) nach Maßgabe der Reinheitskriterien der Anlage 3 zulässig.

  1. Absatz 2,Zur Verstärkung der antioxidierenden Wirkung der in Anlage 1 Liste A genannten Stoffe dürfen die in Anlage 1 Liste B genannten Stoffe verwendet werden.
  2. Absatz 3,Die Verwendung der in Anlage 1 genannten Stoffe ist ausschließlich bei den in Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden; sind Höchstmengen nicht genannt, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.

Gesetzesnummer

10010823

Dokumentnummer

NOR12137610

Alte Dokumentnummer

N8199438470J