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Anlage 2
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Allgemeine Reinheitskriterien
Jeder Stoff darf im Kilogramm nicht mehr als 3 mg Arsen, nicht mehr als 10 mg Blei und nicht mehr als 25 mg Zink enthalten.
Jeder Stoff darf an Kupfer und Zink zusammen 1m Kilogramm nicht mehr als 50 mg und keinen in gesundheitlicher Hinsicht bedenklichen Gehalt an anderen Elementen aufweisen.
Spezifische Reinheitskriterien
Allgemeine Bemerkungen
Soweit nicht anders angegeben ist, verstehen sich Mengen und Prozentsätze als Gewichtsangaben, bezogen auf das wasserfreie Erzeugnis.
E 220 Schwefeldioxid
Aussehen farbloses Gas;
Gehalt nicht unter 99%;
Nichtflüchtige Bestandteile nicht mehr als 0,01%;
Schwefeltrioxid nicht mehr als 0,1%;
Fremdgase (ausgenommen nicht nachweisbar;
normale Luftbestandteile)
Selen nicht mehr als 10 mg/kg.
E 221 Natriumsulfit
(wasserfrei oder Heptahydrat)
Aussehen weißes, kristallines Pulver oder
farblose Kristalle;
Gehalt wasserfrei nicht weniger als 95% Na tief 2 SO tief
3 und nicht weniger als 48% SO tief
2;
Heptahydrat nicht weniger als 48% Na tief 2 SO tief
3 und nicht weniger als 24% SO tief
2;
Thiosulfat nicht mehr als 0,1% Na tief 2 S tief 2
O tief 3, bezogen auf den SO tief 2-
Gehalt des Produktes;
Eisen nicht mehr als 50 mg/kg, bezogen auf
den SO tief 2-Gehalt des Produktes;
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
den SO tief 2-Gehalt des Produktes.
E 222 Natriumhydrogensulfit
Aussehen weißes, kristallines Pulver;
Gehalt nicht weniger als 95% NaHSO tief 3 und
nicht weniger als 58,4% SO tief 2;
Eisen nicht mehr als 30 mg/kg NaHSO tief 3;
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
den SO tief 2-Gehalt des Produktes.
E 223 Natriumdisulfit
Aussehen farblose Kristalle oder weißes,
kristallines Pulver;
Gehalt nicht weniger als 95% Na tief 2 S tief
2 O tief 5 und nicht weniger als 64%
SO tief 2;
Eisen nicht mehr als 35 mg/kg Na tief 2 S
tief 2 O tief 5;
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
den SO tief 2-Gehalt des Produktes.
E 224 Kaliumdisulfit
Aussehen farblose Kristalle oder weißes,
kristallines Pulver;
Gehalt nicht weniger als 90% K tief 2 S tief 2
O tief 5 und nicht weniger als 51,8%
SO tief 2; der Rest besteht praktisch
vollständig aus Kaliumsulfat.
Eisen nicht mehr als 30 mg/kg K tief 2 S tief
2 O tief 5;
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
den SO tief 2-Gehalt des Produktes.
228 Kaliumhydrogensulfit
Aussehen Durch Einleiten von Schwefeldioxid
(SO tief 2) E 220 in eine wäßrige,
lebensmittelfreundliche
Kaliumhydroxidlösung (KOH)
hergestellte farblose Lösung;
Chemische Formel KHSO tief 3 in wäßriger Losung (auf
Grund eines chemischen Abbauprozesses
bei der Lagerung in offenen Behältern
können weitere Kaliumsalze des
Schwefeldioxids vorkommen);
Gehalt nicht weniger als 280 g KHSO tief 3 je
Liter (oder 150 g SO tief 2 je
Liter);
Natrium nicht mehr als 1% (abhängig vom SO tief
2-Gehalt);
Selen nicht mehr als 10 mg/kg (abhängig vom
SO tief 2-Gehalt);
Chlorid nicht mehr als 1 000 mg/kg, ausgedrückt
in Cl.
E 226 Calciumsulfit
Aussehen weiße Kristalle oder weißes,
kristallines Pulver;
Gehalt nicht weniger als 95% CaSO tief 3 2H
tief 2 O und nicht weniger als 39% SO
tief 2;
Sulfate nicht mehr als 0,1%, ausgedrückt als
SO tief 4;
Chloride nicht mehr als 0,05%, ausgedrückt als
Cl;
Eisen nicht mehr als 0,005%;
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
den SO tief 2-Gehalt des Produktes.
E 227 Calciumhydrogensulfit
Aussehen helle, grünlichgelbe wäßrige Lösung mit
einem deutlichen Geruch nach
Schwefeldioxid;
Gehalt 6 bis 8% (Gewicht/Volumen)
Schwefeldioxid und 2,5 bis 3,5%
(Gewicht/Volumen) Calciumdioxid
(Ätzkalk) entsprechend 10 bis 14%
(Gewicht/Volumen) Calciumbisulfit
(Ca(HSO tief 3) tief 2);
Eisen nicht mehr als 30 mg/kg;
Selen nicht mehr als 10 mg/kg, bezogen auf
den SO tief 2-Gehalt des Produktes.