Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SO2-Verordnung (SO tief 2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.
Text
§ 2. (1) Die Verwendung der in § 1 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe ist nur in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines in Anlage 1 genannten Lebensmittels die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden.Paragraph 2, (1) Die Verwendung der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Zusatzstoffe ist nur in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eines in Anlage 1 genannten Lebensmittels die angeführten Höchstmengen nicht überschritten werden.
(2)Absatz 2,Nicht in der Anlage 1 genannte Lebensmittel und Verzehrprodukte sowie diätetische Lebensmittel dürfen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens eine Höchstmenge von nicht mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l Schwefeldioxid aufweisen; ausgenommen davon sind
ohne Trockenstärke oder modifizierte Stärke hergestellte (diätetische) Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie Getreidemahlerzeugnisse, die keinen Restgehalt an Schwefeldioxid enthalten dürfen.
Lebensmittel und Verzehrprodukte gemäß § 3.Lebensmittel und Verzehrprodukte gemäß Paragraph 3,
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar
Dokumentnummer
NOR12137620
Alte Dokumentnummer
N8199438481J