Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
SO2-Verordnung (SO tief 2)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 493/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/1998Bundesgesetzblatt Nr. 493 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 383/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 1998,.
Text
§ 3. Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Lebensmitteln der Anlage 1 dürfen - sofern es sich nicht um diätetische Lebensmittel einschließlich Lebensmittel für Kleinkinder handelt - die in § 1 Abs. 1 genannten Zusatzstoffe in der anteilsmäßigen Menge enthalten. Paragraph 3, Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Lebensmitteln der Anlage 1 dürfen - sofern es sich nicht um diätetische Lebensmittel einschließlich Lebensmittel für Kleinkinder handelt - die in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Zusatzstoffe in der anteilsmäßigen Menge enthalten.
Anmerkung
Formeln nicht direkt darstellbar
Dokumentnummer
NOR12137621
Alte Dokumentnummer
N8199438482J