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§ 107 GTG

Fassungen
ab 17.11.2004 — BGBl. I Nr. 126/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107 heute17.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 10701.07.200216.11.2004 § → § BGBl. I Nr. 94/2002
§ 10701.07.199830.06.2002 § → § BGBl. I Nr. 73/1998
§ 10701.01.199530.06.1998 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

17.11.2004BGBl. I Nr. 126/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch elf. ABSCHNITT

Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission

Paragraph 107,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Vertraulichkeit gemäß Paragraph 105 und den Datenverkehr gemäß Paragraph 106

  1. Ziffer eins
    so rasch wie möglich alle Unfälle bei Arbeiten mit GVO im geschlossenen System mitzuteilen und dabei Einzelheiten über die Umstände des Unfalls, die Identität und Mengen der freigesetzten GVO, die angewandten Notfallmaßnahmen und ihre Wirksamkeit sowie eine Analyse des Unfalls einschließlich Empfehlungen zur Begrenzung seiner Auswirkungen und Vermeidung ähnlicher Unfälle in der Zukunft anzugeben,
  2. Ziffer 2
    zum Ende eines jeden Jahres einen zusammenfassenden Bericht über zur Genehmigung beantragte Arbeiten in den Sicherheitsstufen 3 und 4 in geschlossenen Systemen, in dem auch die Beschreibung, der Zweck und die Risken der GVO anzugeben sind, zu übermitteln und alle drei Jahre und zum ersten Mal am 5. Juni 2003 einen zusammenfassenden Bericht über seine Erfahrungen mit der Anwendung der EG-Richtlinie 90/219/EG in der Fassung der EG-Richtlinie 98/81/EG zu übermitteln,
  3. Ziffer 3
    die behördlichen Entscheidungen gemäß Paragraph 40, mitzuteilen,
  4. Ziffer 4
    nach Ablauf eines jeden Jahres einen kurzen Bericht über die Kontrolle der Verwendung aller gemäß Paragraph 58, Absatz 5, genehmigten und in Verkehr gebrachten Erzeugnisse (Paragraph 54, Absatz eins,) zu übermitteln und
  5. Ziffer 5
    alle drei Jahre und zum ersten Mal am 1. September 1997 einen Bericht über die Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 90/220/EWG zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057858