Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Behördliche Entscheidung über Arbeiten mit transgenen Tieren
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Anmeldung oder Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz 2012 und den darauf beruhenden Verordnungen ersetzt im Rahmen ihres Geltungsumfanges die nach diesem Bundesgesetz erforderliche Anmeldung von Arbeiten mit transgenen Tieren.
(2)Absatz 2,Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz 2012 ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der § 9 oder § 10 nicht vorliegen.Die Durchführung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz 2012 ist zu untersagen, wenn bei Arbeiten mit GVO die Voraussetzungen der Paragraph 9, oder Paragraph 10, nicht vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Dokumentnummer
NOR40144538