Rechtstracker.at

§ 49 GTG

Fassungen
ab 01.12.2004 — BGBl. I Nr. 126/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 4901.01.199530.11.2004 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.12.2004BGBl. I Nr. 126/2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Unfall, Notfallplan

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Der Betreiber hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige Freisetzung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Vermeidung von Unfällen notwendigen Maßnahmen zu treffen, und daher insbesondere alle Vorkehrungen zu treffen, durch die das Risiko und die Auswirkungen von Unfällen so gering wie möglich gehalten werden. Bei der Wahl der Maßnahmen sind mögliche Gefahrenquellen angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Der Behörde sind vom Betreiber unverzüglich, längstens binnen 14 Tagen, nach Eintritt des Unfallgeschehens
    1. Ziffer eins
      der Unfallhergang,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung, Risikogruppe und Mengen der nicht rückholbaren GVO oder deren potentiell gefährliche Produkte,
    3. Ziffer 3
      alle Informationen, die für die Bewertung der Unfallsauswirkungen auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) notwendig sind,
    4. Ziffer 4
      die getroffenen Notfallmaßnahmen, die Verfahren zur Überwachung der GVO für den Fall einer Vermehrung außerhalb des Versuchsbereiches und die im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlichen Pläne für den Fall des Auftretens unerwünschter Wirkungen
    schriftlich mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Bei Unfällen, die zu einem unmittelbaren Risiko für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) führen können, ist die Behörde vom eingetretenen Unfall unverzüglich auch telefonisch oder durch Telefax zu verständigen. Der Betreiber hat, sofern nach dem Stand von Wissenschaft und Technik ein Risiko für die Gesundheit von Menschen anzunehmen ist, diese Personen unverzüglich vom Unfall zu informieren und geeignete Verhaltensmaßnahmen zu empfehlen.
  4. Absatz 4,Bei einem Unfall ist vom Betreiber und erforderlichenfalls von der Behörde eine Kontrolle (Monitoring) der Auswirkungen des Unfalls auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Behörde hat der Öffentlichkeit Informationen über jeden Unfall, der erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) hat, auf der Internetseite der Behörde zugänglich zu machen und das Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgte, von einem derartigen Unfall in Kenntnis zu setzen.

Anmerkung

ÜR: Art. 3 Abs. 2, BGBl. I Nr. 126/2004

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057808