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§ 77 GTG

Fassungen
01.12.2005 bis 31.01.2022 — BGBl. I Nr. 127/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.12.200531.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 127/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2022
§ 7717.11.200430.11.2005 § → § BGBl. I Nr. 126/2004
§ 7701.01.199516.11.2004 BGBl. Nr. 510/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.12.2005BGBl. I Nr. 127/2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2022aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2022

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Tritt sechs Monate nach Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Artikel 82, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 536 aus 2014, außer Kraft vergleiche Paragraph 113 f,).

Text

Sorgfalts- und Mitteilungspflichten

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Der für die Durchführung einer somatischen Gentherapie verantwortliche Arzt (Paragraph 75, Absatz eins,) hat sich auch nach deren Beginn bis zu ihrem Abschluss über alle im Zusammenhang mit dieser Gentherapie stehenden Tatsachen und Umstände zu informieren, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik geeignet sind, die Gesundheit des mit dieser Gentherapie behandelten Menschen oder des an der Gentherapie beteiligten Personals oder die Umwelt zu gefährden. Er hat sich dabei zu seiner Unterstützung einer Person mit mindestens zweijähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) zu bedienen, sofern er nicht selbst derartige Erfahrung besitzt.
  2. Absatz 2,Der verantwortliche Arzt hat Tatsachen und Umstände gemäß Absatz eins, unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat daraufhin nach Befassung des wissenschaftlichen Ausschusses für genetische Analysen und Gentherapie am Menschen entsprechend der zu erwartenden oder schon festgestellten Gefährdung der Gesundheit des mit der somatischen Gentherapie behandelten Menschen die zur Hintanhaltung dieser Gefährdung erforderlichen Auflagen zu erteilen oder die Durchführung einer derartigen Gentherapie zu beschränken oder zu untersagen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2005

Schlagworte

Sorgfaltspflicht

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2022

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40070635