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§ 1 DMG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2021 — BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.199430.09.2021 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 513/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Düngemittel sind Stoffe, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen.
  2. Absatz 2,Zu den Düngemitteln gehören auch Wirtschaftsdünger, das sind tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gülle und Jauche sowie Stroh und ähnliche Reststoffe aus der pflanzlichen Produktion, denen keine Nährstoffe zugesetzt wurden und auf welche die Begriffsbestimmung des Absatz eins, zutrifft. Bearbeitete Wirtschaftsdünger sind Wirtschaftsdünger, die durch chemische oder technische Verfahren oder Kompostierung verändert wurden. Das Verdünnen mit Wasser, das Belüften, das Durchmischen sowie das mechanische Zerkleinern gelten nicht als Bearbeitung. Den Wirtschaftsdüngern gleichgestellt sind unbehandelte Rinden, die zur sachgerechten Düngung auf forstlich genutzten Böden bestimmt sind.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12137759

Alte Dokumentnummer

N8199438851J