Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verfall
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß § 14 als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen § 5 in Verkehr gebracht wurden und wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Ware den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß Paragraph 14, als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen Paragraph 5, in Verkehr gebracht wurden und wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Ware den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2)Absatz 2,Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Ware außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Ware keine Gefahr für die Fruchtbarkeit des Bodens oder für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für den Naturhaushalt verbunden ist.
(3)Absatz 3,Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, unschädlich auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Ware auszufolgen.
Schlagworte
Transportkosten, Lagerkosten
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR12137774
Alte Dokumentnummer
N8199438866J