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§ 15 DMG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2021 — BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.10.199430.09.2021 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 513/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verfall

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nach deren Beschlagnahme gemäß Paragraph 14, als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, wenn sie entgegen Paragraph 5, in Verkehr gebracht wurden und wenn der Betroffene nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, daß nach Freigabe der Ware den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
  2. Absatz 2,Der Verfall darf nicht ausgesprochen werden, wenn der Wert der Ware außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf steht und mit der Freigabe der Ware keine Gefahr für die Fruchtbarkeit des Bodens oder für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für den Naturhaushalt verbunden ist.
  3. Absatz 3,Die verfallene Ware ist bestmöglich zu verwerten, sofern dies nicht möglich ist, unschädlich auf Kosten des früheren Eigentümers zu vernichten. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem früheren Eigentümer der Ware auszufolgen.

Schlagworte

Transportkosten, Lagerkosten

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12137774

Alte Dokumentnummer

N8199438866J