Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Meldepflicht
§ 16.Paragraph 16,
Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemäß § 11 Abs. 1 unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen. Bei der Behörde ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind. Wer beabsichtigt, gewerblich Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde gemäß Paragraph 11, Absatz eins, unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, des Umfanges seiner Gewerbeberechtigung, der Art und Bezeichnung der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel anzuzeigen. Bei der Behörde ist ein zentrales Register zu führen, in das die Daten der Meldungen einzutragen sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40033603