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§ 17 DMG 1994

Fassungen
01.10.1994 bis 30.09.2021 — BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.10.199430.09.2021 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 513/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben den Aufsichtsorganen
    1. Ziffer eins
      alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die dem Inverkehrbringen dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten,
    2. Ziffer 2
      die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
    3. Ziffer 3
      die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen,
    4. Ziffer 4
      bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Absatz eins, genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.

Schlagworte

Geschäftsinhaber, Geschäftszeit

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR12137776

Alte Dokumentnummer

N8199438868J