Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr bringen, haben den Aufsichtsorganen
alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die dem Inverkehrbringen dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die kostenlose Entnahme von Proben zu gestatten,
die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft und die Absatzwege der Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
die für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Urkunden und schriftlichen Unterlagen in den Betriebsräumen vorzulegen,
bei der Besichtigung und Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß die im Absatz eins, genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.
Schlagworte
Geschäftsinhaber, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR12137776
Alte Dokumentnummer
N8199438868J