Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bodenhilfsstoffe sind Stoffe ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenkrümler, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshemmer, Torf, Rinden und Rindenprodukte.
(2)Absatz 2,Kultursubstrate sind Pflanzenerden, Mischungen auf der Grundlage von Torf und andere Substrate, auch in flüssiger Form, die den Pflanzen als Wurzelraum dienen, selbst wenn sie einen geringen Nährstoffgehalt aufweisen.
(3)Absatz 3,Pflanzenhilfsmittel sind Stoffe ohne wesentlichen Nährstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf die Pflanzen einzuwirken, die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen zu erhöhen oder die Aufbereitung organischer Stoffe zu beeinflussen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR12137760
Alte Dokumentnummer
N8199438852J