Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/1998Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß § 6 zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß § 9a zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie einem Typ entsprechen, der durch Verordnung gemäß Paragraph 6, zugelassen ist, oder wenn sie mit Bescheid gemäß Paragraph 9 a, zugelassen worden sind. Dies gilt nicht für Wirtschaftsdünger.
(2)Absatz 2,Es ist verboten, Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel in Verkehr zu bringen, die
bei sachgerechter Anwendung
die Fruchtbarkeit des Bodens oder
die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
gefährden, oder
Verordnungen nach § 7 nicht entsprechen, oderVerordnungen nach Paragraph 7, nicht entsprechen, oder
falsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 8 nicht entsprechen, oderfalsch bezeichnet sind oder sonst den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach Paragraph 8, nicht entsprechen, oder
Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Abs. 3 Ausnahmen vorsieht.Klärschlamm, Klärschlammkompost, Fäkalien oder Müllkompost enthalten, soweit nicht Absatz 3, Ausnahmen vorsieht.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung unbelastete Klärschlämme und unbelastete Komposte biogenen Ursprungs zur Verwendung in Düngemitteln zulassen. In der Verordnung sind Art und Herkunft der Schlämme und der kompostierten Materialien sowie anzuwendende Herstellungs- und Reinigungsverfahren zu bestimmen.
Schlagworte
Kennzeichnungsvorschrift, Herstellungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2013
Dokumentnummer
NOR12142119
Alte Dokumentnummer
N8199812639U