Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 513/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zulassung von Typen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdünger, von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen.
(2)Absatz 2,In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nichtIn Verordnungen nach Absatz eins, sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technologie Mindestanforderungen so festzusetzen, daß bei einer sachgerechten Anwendung nicht
die Fruchtbarkeit des Bodens oder
die Gesundheit von Menschen und Haustieren oder
den Naturhaushalt gefährdet und Düngemittel ferner
geeignet sind,
das Wachstum von Pflanzen hinreichend zu fördern oder
die Qualität der gedüngten Pflanzen zu verbessern oder
den Ertrag auf den gedüngten Flächen zu erhöhen.
(3)Absatz 3,In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen:
die Bezeichnung der Typen,
die Zusammensetzung der Typen,
die Art der Erzeugung sowie der verwendeten Ausgangsmaterialien, wenn dies für die Beurteilung des Produktes notwendig ist,
Gehalte an Nebenbestandteilen,
bei Düngemitteln die bestimmenden Nährstoffe, deren Mindestgehalt sowie sonstige Bestandteile,
die Bedeutung an Nährstoffen nach ihren Formen und Löslichkeiten
für die Wirkung oder Anwendung der Düngemittel wichtige Erfordernisse.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Dokumentnummer
NOR40033594