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§ 8 DMG 1994

Fassungen
20.07.2002 bis 30.09.2021 — BGBl. I Nr. 110/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 820.07.200230.09.2021 § → § BGBl. I Nr. 110/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021
§ 811.08.200119.07.2002 § → § BGBl. I Nr. 109/2001
§ 815.08.199810.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 117/1998
§ 801.10.199414.08.1998 BGBl. Nr. 513/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittelgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

20.07.2002BGBl. I Nr. 110/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2021

Abkürzung

DMG 1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung, Verpackung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat soweit es zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Haustieren, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      Bezeichnungen für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel festzulegen,
    2. Ziffer 2
      Art und Umfang der Kennzeichnung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zu bestimmen,
    3. Ziffer 3
      anzuordnen, daß Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur verpackt, in Verpackungen oder Behältnissen von bestimmter Art oder mit bestimmtem Verschluß in Verkehr gebracht werden dürfen.
  2. Absatz 2,In Verordnungen nach Absatz eins, sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      bei Düngemitteln, ausgenommen Wirtschaftsdüngern,
      1. Litera a
        Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
      2. Litera b
        Typenbezeichnung,
      3. Litera c
        bei EG-Düngemitteln die Angabe „EG – DÜNGEMITTEL“ in Großbuchstaben,
      4. Litera d
        Handelsbezeichnung,
      5. Litera e
        Gehalte an typenbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
      6. Litera f
        Gehalte an Nebenbestandteilen,
      7. Litera g
        Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese produktspezifisch sind,
      8. Litera h
        Art und Menge der Ausgangsprodukte, bei gemischten Düngemitteln die verwendeten Einzeldünger,
      9. Litera i
        Gewicht oder Volumen,
      10. Litera j
        Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse;
    2. Ziffer 2
      bei Wirtschaftsdüngern
      1. Litera a
        Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
      2. Litera b
        Art und Bezeichnung,
      3. Litera c
        Gewicht oder Volumen,
      4. Litera d
        Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse,
      5. Litera e
        bei bearbeiteten Wirtschaftsdüngern die Art der Bearbeitung, die Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen und deren Löslichkeiten;
    3. Ziffer 3
      Bei Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
      1. Litera a
        Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers oder des für das Inverkehrbringen Verantwortlichen sowie Angabe des Erzeugungslandes,
      2. Litera b
        Handelsbezeichnung,
      3. Litera c
        eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzenhilfsmittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt,
      4. Litera d
        Ausgangsmaterialien,
      5. Litera e
        Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen, bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten,
      6. Litera f
        Gehalte an Nebenbestandteilen,
      7. Litera g
        Gewicht oder Volumen,
      8. Litera h
        Anwendungsbereich und für die sachgerechte Anwendung, Lagerung und Behandlung wichtige Erfordernisse.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei unbearbeiteten Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, an andere zum eigenen Verbrauch abgegeben werden.
  4. Absatz 4,Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der äußeren Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Gesetzesnummer

10010827

Dokumentnummer

NOR40033596