Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.06.2002 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.06.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
§ 1001.07.199431.05.2002 BGBl. Nr. 515/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landwirtschaftliche Bundesanstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.06.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004

Index

80/01 Organisationsrecht

Text

Veröffentlichung der Forschungsergebnisse

Paragraph 10, (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder an dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald unentgeltlich zu überlassen.

Gesetzesnummer

10010828

Dokumentnummer

NOR40029229