Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landwirtschaftliche Bundesanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.06.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004
Index
80/01 Organisationsrecht
Text
Veröffentlichung der Forschungsergebnisse
§ 10. (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.Paragraph 10, (1) Das Recht, die Forschungsergebnisse von Sachbearbeitern eines Bundesamtes für Landwirtschaft, einer landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald erstmalig zu veröffentlichen, steht ausschließlich dem Bund zu. In der Veröffentlichung ist der Sachbearbeiter als Verfasser derselben zu bezeichnen.
(2)Absatz 2,Der Sachbearbeiter darf jedoch, wenn eine Veröffentlichung durch den Bund nicht beabsichtigt ist, das Ergebnis seiner Arbeiten mit Zustimmung des Bundes selbst veröffentlichen. Bei Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass die den Ergebnissen zugrunde liegenden Arbeiten an dem Bundesamt für Landwirtschaft oder an der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder an dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald geleistet wurden. Der Sachbearbeiter hat je ein Exemplar der Veröffentlichung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesamt für Landwirtschaft oder der landwirtschaftlichen Bundesanstalt oder dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald unentgeltlich zu überlassen.
Dokumentnummer
NOR40029229